Verbrennung pflanzlicher Abfälle anmelden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn auf Ihrem Grundstück pflanzliche Abfälle anfallen, die Sie nicht durch Verrotten, Liegenlassen, Einbringen in den Boden oder Kompostieren beseitigen können, dürfen Sie diese unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrennen.

    Auch das Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Feldern ist möglich, wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen beim Abbrennen des Strohs einhalten.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Hungen

    Die Anzeige einer Verbrennung ist als Online-Service bei der Stadt Hungen verfügbar:


    https://portal-civ.ekom21.de/civ.public/start.html?oe=00.00.HU.D3&mode=cc&cc_key=VerbrennungAbfall 

  • Teaser

    Wenn Sie Stroh auf abgeernteten Feldern oder andere pflanzliche Abfälle auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken verbrennen möchten, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt anmelden.

  • Verfahrensablauf

    • Sie melden das Verbrennen formlos oder mithilfe des Online-Dienstes mindestens zwei Werktage vorher bei Ihrem zuständigen Ordnungsamt an.
    • Sie müssen nicht auf eine Bestätigung warten.
       
  • Zuständige Stelle

    Zuständig sind die Ordnungsämter.

  • Voraussetzungen

    • Das Verbrennen muss unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter erfolgen.
    • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.0016.00 Uhr und samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
    • Das Stroh oder die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst keine Rauchentwicklung entsteht.
    • Sie dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwenden.
    • Sie müssen das Feuer ständig unter Kontrolle halten können und bei starkem Wind oder erhöhter Rauchentwicklung müssen Sie das Feuer sofort löschen.
    • Vor dem Verlassen müssen Sie sicherstellen, dass das Feuer und die Glut vollständig erloschen sind. Die Rückstände müssen Sie sofort in den Boden einarbeiten.

    Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

    • 100 m von Gebäuden, Zelt oder Lagerplätzen
    • 35 m von sonstigen Gebäuden
    • 5 m zur Grundstücksgrenze
    • 100 m von
      • Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten Fernverkehrsstraßen
      • zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen
      • zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden
    • 50 m von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
    • 100 m von Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden
    • 20 m von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern

    Das Verbrennen im Umkreis von

    • 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen oder
    • 3 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen

    ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.

    Wenn innerhalb der Mindestabstände brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, müssen Sie einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen durch Umpflügen anlegen.

    Beim Verbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern gilt zusätzlich Folgendes:

    • Es müssen mindestens zwei zuverlässige Aufsichtspersonen vor Ort sein.
    • Sie müssen einen 5 Meter breiten Sicherheitsstreifen um die abzubrennende Fläche durch Umpflügen oder Fräsen anlegen.
    • Zusammenhängende Flächen über 3 Hektar müssen Sie im Abstand von 80100 m durch Sicherheitsstreifen von 5 m Breite unterteilen.
      • Die so entstandenen Teilflächen dürfen Sie nur nacheinander, also jeweils nach dem Erlöschen der vorherigen Teilfläche, abbrennen.

    Beim Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald gilt zusätzlich Folgendes:

    • Das Verbrennen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Bei erhöhter Waldbrandgefahr ist das Verbrennen nicht erlaubt.
    • Sie müssen die Abfälle zur Verbrennung soweit wie möglich an Stellen, an denen keine Waldbrandgefahr besteht, zu Wällen oder Haufen stapeln.
    • Bei der Verbrennung müssen Sie darauf achten, dass das Feuer die ganze Zeit unter Kontrolle gehalten werden kann.
    • Sie müssen sicherstellen, dass durch die Rauchentwicklung keine Beeinträchtigung des umliegenden Straßenverkehrs, kein gefährlicher Funkenflug und keine starke Belästigung der Allgemeinheit entstehen.
    • Sie müssen rechtzeitig vor dem endgültigen Erlöschen des Feuers die Fläche ohne brennbaren oder leicht entzündliche Gegenstände um die Feuerstelle mit circa einem Meter Breite freihalten und mit Erde abdecken oder mit Wasser löschen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Mitteilung über Ort und Zeitraum der Verbrennung
    • Beschreibung der Lage und Größe des Grundstücks, auf dem die Abfälle verbrannt werden sollen
    • Beschreibung der Art und Menge des Abfalls
    • Angaben zu den Aufsichtspersonen (Namen, Alter und Anschriften)
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Verbrennen muss beim Ordnungsamt mindestens zwei Werktage vor Beginn angemeldet werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Keine

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Im Einzelfall kann die untere Wasserbehörde Ausnahmen bei der Beseitigung der pflanzlichen Abfälle zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 

  • Kurztext

    • Anzeige der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, die auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken anfallen Entgegennahme
    • Das Verbrennen von pflanzlichem Abfall auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, oder von Stroh auf abgeernteten Feldern muss spätestens zwei Werktage im Voraus beim Ordnungsamt angemeldet werden.
    • Voraussetzungen:
      • Die pflanzlichen Abfälle müssen trocken sein und dürfen nur unter ständiger Aufsicht von mindestens einer, bei der Verbrennung von Stroh zwei zuverlässigen Personen und bei trockenem Wetter verbrannt werden. 
      • Das Verbrennen ist von Montag bis Freitag von 8.00-16.00 Uhr, samstags von 8.00-12.00 Uhr erlaubt.
      • Es dürfen keine zusätzlichen Stoffe (zum Beispiel Spiritus oder Brandbeschleuniger) verwendet werden.
      • Es sind Mindestabstände zu Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen, Grundstücksgrenzen, Bundesautobahnen, Lagern, zu Betrieben, sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden, Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern einzuhalten.
      • Das Verbrennen im Umkreis von Startbahnbezugspunkt von Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen erlaubt.
    • Das Verbrennen von forstlichen Abfällen im Wald ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 16.00 Uhr zulässig, soweit dies aus forstwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. 
    • Besteht eine erhöhte Waldbrandgefahr ist das Abbrennen nicht erlaubt. 
    • Zuständig: Ordnungsämter
       
  • Herausgebende Stelle

    Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)

    Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
  • Typisierung

    4

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an Ihr örtliches Ordnungsamt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende