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Adressänderung für eID-Karte beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf Ihrer eID-Karte ändern lassen. Falls Sie einen Hauptwohnsitz haben, müssen Sie für die Adressänderung auf Ihrer eID-Karte zu der eID-Karte-Behörde am Ort Ihres Hauptwohnsitzes gehen. eID-Karte-Behörde ist die Personalausweisbehörde. Wenn Sie nicht meldepflichtig sind, ist für Sie die eID-Karten-Behörde zuständig, in deren Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Adressänderung wohnen.
Geändert wird Ihre Adresse nur auf dem Chip Ihrer eID-Karte, weil auf der Karte selbst keine Adresse aufgedruckt ist.
Spezielle Hinweise für - Stadt HungenTeaser
Wenn Sie eine eID-Karte besitzen und sich Ihre Adresse ändert, müssen Sie Ihre Adresse auch auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Verfahrensablauf
- Sie sprechen persönlich bei der für Sie zuständigen eID-Karte-Behörde vor.
- Sie legen Ihre aktuelle amtliche Meldebestätigung und Ihre gültige eID-Karte vor.
- Anschließend ändert die eID-Karte-Behörde kostenlos Ihre Adresse auf dem Chip der eID-Karte.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine eID-Karte besitzen
- Sie müssen umgezogen sein
Welche Unterlagen werden benötigt?
- eID-Karte
-
Aktuelle amtliche Meldebestätigung
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihre neue Adresse unverzüglich auf dem Chip Ihrer eID-Karte ändern lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt wenige Minuten.
Rechtsgrundlage
Kurztext
- Änderung der Adresse erfolgt nur auf dem Chip der eID-Karte
- Auf der eID-Karte selbst ist die Adresse nicht abgedruckt.
- Jede Adressänderung muss unverzüglich erfolgen.
- Die eID-Karte bleibt gültig, auch wenn auf dem Chip nicht die aktuelle Adresse hinterlegt ist.
- Zuständig: Personalausweisbehörde
Weiterführende Informationen
eID-Karte-Behörden nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des eID-Karte-Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626), sind die Personalausweisbehörden nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Verbindung mit § 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes vom 12. Juni 2007 (GVBl. I S. 323), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2020 (GVBl. S. 108).
Typisierung
3bStatus Bibliothekseintrag
5Anträge / Formulare
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Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Lea-Marie Macht
- Frau Katja ReitzBereichsleiterin 22
- Frau Larissa Wagner
- Frau Petra Walther