- Rathaus & Politik
- Leben & Wohnen
- Freizeit & Kultur
- Veranstaltungen, Feste und Märkte
- Freizeitaktivitäten & Kulturerlebnis
- Gastronomie & Unterkünfte
- Vereine
- Sportvereine
- Vereine für Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege
- Vereine für Kunst, Film und Fotografie
- Vereine für Heimat und Traditionspflege
- Vereine für Soziales Engagement
- Karnevalsvereine
- Vereine für Städtepartnerschaften und internationale Beziehungen
- Vereine für Musik und Gesang
- Vereine für Tanz, Theater und Kultur
- Umwelt & Stadtentwicklung
Spielhallenerlaubnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben wollen, das der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Welche Unterlagen werden benötigt?
• Formloser Antrag auf Spielhallenerlaubnis
• Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
• Auszug aus dem Handelsregister aus dem Land, in dem sich der Haupt-Firmensitz befindet;
• Ggf. Übersetzung des Handelsregisterauszugs
• Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
• Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
• Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
• Pacht-, Kauf- oder Mietvertrag sowie die Grundrisszeichnung der gewerblich genutzten Räume
• Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (nach § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO))
• Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes eines Spielgerätes (nach § 33c Abs. 3 GewO)
• Sozialkonzept und Schulungsnachweise (nach § 4 Abs. 1 HSpielhG). Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen e. V.:
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinDie Gebühr wird entsprechend der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport (VwKostO-MdIS) erhoben und kann mindestens EUR 222,00 und höchstens EUR 5.500 betragen.Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Ggf. wird von der zuständigen Behörde die Zahlung eines Kostenvorschusses verlangt (nach § 16 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)).
Hinweise zum Vollzug des Hessischen Spielhallengesetzes finden Sie auf der Website des Hessischen Ministerium des Innern und für Sport (unter Bürger und Staat > Glücksspiel). Diese Hinweise haben keinen förmlichen Rechtscharakter, bieten aber eine Hilfestellung bei der Anwendung des Spielhallenrechts.
Ihr Anliegen direkt online starten
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an die Ordnungsbehörde der betreffenden Gemeinde bzw. Stadt.
Zuständige Abteilungen
Zuständige Mitarbeitende
- Frau Katharina Benderstellvertr. Fachbereichsleitung