Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Stellplatzsatzung

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Stadt Hungen.

§ 2 Herstellungspflicht

(1) Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit, einschließlich für Kraftfahrzeuge von Menschen mit Behinderung, hergestellt werden (notwendige Stellplätze). Diese müssen spätestens im Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein. Die Herstellpflicht für Fahrradabstellplätze nach § 52 Abs. 5 HBO bleibt unberührt.

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von baulichen oder sonstigen Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Stellplätze).

(3) Über Anträge zur Befreiung von dieser Satzung entscheidet der Magistrat.

§ 3 Größe

(1) Stellplätze müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Folgende Stellplatzgrößen werden als Mindestgrößen festgesetzt:

a.) Stellplätze für Personenkraftwagen oder 1 Lastkraftwagen bis 2,5 t Gesamtgewicht oder 1 Omnibus mit höchstens 10 Sitzplätzen oder 1 Anhänger 2,50 x 5,00 m

b.) Behindertenstellplätze für Personenkraftwagen 3,50 x 5,00 m

c.) Stellplätze für Lastkraftwagen bis 10 t und Omnibusse mit mehr als 10 Sitzplätzen 4,00 x 10,00 m

d.) Für Fahrradstellplätze werden folgende Größen festgesetzt:

→ 2,5 m x 0,6 m je Einzelplatz

e.) Direkt an der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnete senkrechte Parkplätze sind nur dann zulässig, wenn die bauliche Anlage min. 5,50 m von der Grenze (Gehweghinterkante) zurücksteht. Sie sind nur bis zu einer max. Breite von 7,50 m zulässig, höchstens jedoch 40 % der Grundstücksbreite, wobei Zufahrten einzurechnen sind.

(2) Im Übrigen gilt die Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (GaVO vom 17. November 2014, GVBl. I Seite 286).

§ 4 Zahl

(1) Die Zahl der nach § 2 herzustellenden Stellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Zahl der Stellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Richtwerte heranzuziehen.

(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der erforderlichen Stellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf. Die wechselseitige Benutzung muss auf Dauer gesichert sein.

(4) Steht die Gesamtzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.

(5) Bei der Stellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einem vollen Stellplatz aufzurunden.

§ 5 Ersetzung notwendiger Stellplätze durch Abstellplätze für Fahrräder

(1) → Die Anwendung des § 52 Abs. 4 S. 1 und 2 HBO wird ausgeschlossen.

§ 6 Beschaffenheit

(1) Garagen und Stellplätze müssen ohne Überquerung anderer Stellplätze ungehindert erreichbar sein.

(2) Bei Einfamilienhäusern kann mit Zustimmung der Stadt Hungen hiervon abgewichen werden.

(3) Stellplätze sind mit Pflaster-, Verbundsteinen oder ähnlichem luft- und wasserdurchlässigem Belag auf einem der Verkehrsbelastung entsprechenden Unterbau herzustellen.

(4) Im Übrigen finden die Vorschriften der Garagenordnung entsprechende Anwendung.

(5) Stellplätze für Besucher müssen vom öffentlichen Verkehrsraum aus erkennbar und zu Zeiten des Besucherverkehrs stets zugänglich sein; sie sind besonders zu kennzeichnen und dürfen nicht anderen als Besuchern überlassen werden.

(6) Für je 5 hergestellte Stellplätze ist ein standortgeeigneter heimischer Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 14cm, gemessen in 1,00m Höhe in eine unbefestigte Pflanzfläche von mindestens 4m² zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Baumscheiben sind wirksam gegen Befahren zu sichern (z.B.

durch den Einbau von Pfosten, Pollern, Schutzbügeln o.ä.).

(7) → Das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungs-infrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude- Elektromobilitätsinfrastruktur – Gesetz – GEIG) gilt in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Standort

Stellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Ist die Herstellung auf dem Baugrundstück ganz oder teilweise nicht möglich, so dürfen sie auch auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück (bis zu 100 m Fußweg) hergestellt werden, wenn dessen Nutzung zu diesem Zweck sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich als Nutzungsrecht im Grundbuch gesichert ist.

§ 8 Ablösung

(1) Die Herstellungspflicht nach § 2 kann auf Antrag durch Zahlung eines Geldbetrages abgelöst werden, soweit die Herstellung des Stellplatzes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, Ein Ablösungsanspruch besteht nicht.

(2) Über den Antrag entscheidet der Magistrat der Stadt Hungen.

(3) Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages beträgt in

→ Zone 1


Das bebaute Gebiet der Kernstadt Hungen →

7.470 EUR

→ Zone 2


Alle bebauten Gebiete der Stadtteile


→ →


Langd, Rabertshausen, Rodheim, Steinheim,


→ →


Trais-Horloff, Bellersheim, Obbornhofen,


→ →


Villingen, Nonnenroth, Inheiden, Utphe →

6.476 EUR

Grundlage für die Berechnung ist die Formel (Herstellungskosten + Bodenwert) x 1,3

(4) Die Herstellungskosten für einen ebenerdigen öffentlichen Stellplatz werden auf 153,40 EUR/m² festgesetzt. Sie sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(5) Für die Berechnung des Ablösebetrages wird den Mindestgrößen der Stellplätze ein Anteil für Verkehrs- und Grünflächen hinzugerechnet, er beträgt für

Personenkraftwagen nach § 3 Nr. 1.a


10,0 qm

Personenkraftwagen nach § 3 Nr. 1.b


12,5 qm

Lastkraftwagen und Omnibusse →


20,0 qm

§ 9 Abstellplätze für Fahrräder

(1) Bei der Errichtung von Anlagen sind geeignete Abstellplätze für Fahrräder in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen (notwendige Abstellplätze).

(2) Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen dürfen nur erfolgen, wenn der hierdurch ausgelöste Mehrbedarf an Abstellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt wird (notwendige Abstellplätze).

(3) Die Zahl der nach Abs. 1 herzustellenden Abstellplätze bemisst sich nach der dieser Satzung beigefügten Anlage, die verbindlicher Bestandteil dieser Satzung ist. Bei der Abstellplatzberechnung ist jeweils ab einem Wert der ersten Dezimalstelle ab fünf auf einen vollen Abstellplatz aufzurunden.

(4) Abstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen und dauerhaft zu unterhalten.

(5) Im Übrigen gilt die Verordnung über die Anforderungen an Abstellplätze für Fahrräder (Fahrradabstellplatzverordnung).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 23 HBO handelt, wer entgegen

• § 2 Abs. 1 bauliche und sonstige Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, errichtet, ohne Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

• § 2 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

• § 9 Abs. 1 bei der Errichtung von Anlagen geeignete Abstellplätze für Fahrräder nicht in solcher Zahl herstellt, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen ausreichen.

• § 9 Abs. 2 Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Mehrbedarf an geeigneten Stellplätzen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt zu haben.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. 4607) findet in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Hungen.

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Vollendung ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen und Garagen sowie die Ablösung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge vom 05.07.2022 außer Kraft.

(2) Abweichende bauordnungsrechtliche Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

Hungen, 24.11.2023 → →

Der Magistrat der Stadt Hungen

→→→→→→→→

gez.→ → → → → → →

W e n g o r s c h

Bürgermeister

Anlage zur Stellplatzsatzung (§ 2 Abs. 1)



Anzahl notwendiger Stellplätze (Stellplatzbedarf)


Nr.

Verkehrsquelle

Zahl der Stellplätze für Pkw


1

Wohngebäude


1.1

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit bis zu 2 Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung


1.2

Wohngebäude und sonstige Gebäude mit mehr als 2 Wohnungen

2 Stpl. je Wohnung


1.3

Wochenend- und Ferienhäuser

1 Stpl. je Wohnung


1.4

Kinder-, Jugend-, Schülerinnen- und Schülerwohn- und –freizeitheime

1 Stpl. je 15 Betten, jedoch mindestens 2 Stpl.


1.5

Studentinnen-, Studenten-, Schwestern- und

Pfleger- sowie Arbeitnehmerinnen- und

Arbeitnehmerwohnheime

1 Stpl. je 5 Betten


1.6

Senioren- und Behindertenwohnheime

1 Stpl. je 6 Betten jedoch mind. 3 Stpl.


1.7

Asylbewerberwohnheime und – unterkünfte

1 Stpl. je 6 Betten, jedoch mindestens 3


1.8.

Appartementwohnung bis 40 m² Wohnfläche

1 Stpl. je Wohnung


2

Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen


2.1

Büro-, Verwaltungs- und Praxisräume allgemein

1 Stpl. je 40 qm Nutzfläche


2.2

Räume mit erheblichem

Besucher/innenverkehr (z.B. Schalter-,

Abfertigungs- oder Beratungsräume,

Postfilialen, Arztpraxen)

1 Stpl. je 25 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.


3

Verkaufsstätten (zum Begriff Verkaufsnutzfläche siehe Ziff. 11.2)


3.1

Läden, Geschäftshäuser und Kaufhäuser

1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mind. 2 Stpl. je Laden


3.2

Einzelhandelsbetriebe, Supermärkte (bis 800 qm) Nutzfläche

1 Stpl. je 15 qm Verkaufsnutzfläche


3.3

Großflächige Handelsbetriebe, großflächige

Einzelhandelsbetriebe und Einkaufszentren

(ab 800 qm) Nutzfläche

1 Stpl. je 30 qm Verkaufsnutzfläche


3.4

Kioske und Imbissstände

1 Stpl. je 40 qm Verkaufsnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl.


4

Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen


4.1

Versammlungsstätten von überörtlicher

Bedeutung (z.B. Theater, Konzerthäuser,

Mehrzweckhallen)

1 Stpl. je 5 Sitzplätze sowie 1 Stpl. je 5 Stehplätze


4.2

Sonstige Versammlungsstätten (z.B.

Lichtspieltheater, Schulaulen, Vortragssäle)

1 Stpl. je 10 Sitzplätze


4.3

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke

1 Stpl. je 20 Sitzplätze


4.4

Kirchen und Versammlungsstätten für religiöse Zwecke von überörtlicher Bedeutung

1 Stpl. je 10 Sitzplätze


5

Sportstätten



5.1

Sportplätze ohne Besucher/-innenplätze (z.B. Trainingsplätze)

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche


5.2

Sportplätze und Sportstadien mit Besucher/ innenplätzen

1 Stpl. je 250 qm Sportfläche, zusätzl. 1 Stpl. je 15

Besucher/innenplätze


5.3

Turn- und Sporthallen

1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15

Besucher/-innenplätze


5.4

Tanz-, Ballett, Fitness- und Sportschulen

1 Stpl. je 30 qm Sportfläche

5.5

Freibäder und Freiluftbäder

1 Stpl. je 300 qm Grundstücksfläche


5.6

Hallen- und Saunabäder

1 Stpl. je 10Kleiderablagen, zusätzl. 1 Stpl. je 15

Besucher/-innenplätze


5.7

Tennisplätze

2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15

Besucher/innenplätze


5.8

Minigolfplätze

6 Stpl.


5.9

Kegel-, Bowlingbahnen

4 Stpl. je Bahn


5.10

Bootshäuser und Bootsliegeplätze

1 Stpl. je 3Boote


5.11

Vereinshäuser und

-anlagen, soweit nicht unter 5.1-5.10 aufgeführt

1 Stpl. je 200 qm


5.12

Grillplätze

1 Stellplatz je 100qm


6

Gaststätten und Beherbergungsbetriebe


6.1

Gaststätten, Schank- und Speisewirtschaften, Cafés, Bistros u.ä.

1 Stpl. je 12 qm Nutzfläche


6.2

Vergnügungsstätten, Diskotheken, Spielhallen,

Varietés, Spielcasinos, Automatenhallen,

Wettbüros

1 Stpl. je 4 qm Nutzfläche


6.3

Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

1 Stpl. je 2 Gästezimmer, für zugehörigen

Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1


6.4

Jugendherbergen

1 Stpl. je 10 Betten


7

Krankenhäuser


7.1

Krankenhäuser, Sanatorien und Kuranstalten

1 Stpl. je 5Betten


7.2

Pflegeheime

1 Stpl. je 8 Betten


8

Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung


8.1

Grundschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen


8.2

Sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen und Berufsfachschulen

1 Stpl. je 25 Schüler/-innen


8.3

Schulen für Behinderte

1 Stpl. je 15 Schüler/-innen


8.4

Fachhochschulen, Hochschulen

1 Stpl. je 4 Studierende


8.5

Kindergärten, Kindertagesstätten u. dgl.

1 Stpl. je Gruppenraum, jedoch mind. 2 Stpl.


8.6

Jugendfreizeittreffs und dgl.

1 Stpl. je 30 qm Nutzfläche, jedoch mindestens 2 Stpl.


9

Gewerbliche Anlagen


9.1

Handwerks- u. Industriebetriebe

1 Stpl. je 60 qm


9.2

Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- u. Verkaufsplätze

1 Stpl. je 80 qm Nutzfläche


9.3

Kraftfahrzeugwerkstätten

6 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand


9.4

Tankstellen mit Pflegeplätzen

5 Stpl. je Pflegeplatz


9.5

Automatische Kfz-Waschstraße

5 Stpl. je Waschanlage


9.6

Kraftfahrzeugwaschplätze zur Selbstbedienung

2 Stpl. je Waschplatz


10

Verschiedenes


10.1

Kleingartenanlagen und Kleintierzuchtanlagen

1 Stpl. je 3 Nutzungseinheiten


10.2

Friedhöfe

1 Stpl. je 2.000 qm Grundstücksfläche jedoch mind. 10

Stpl.


10.3

Museen, Ausstellungs- und Präsentationsräume

1 Stpl. je 300 Nutzfläche


11

Anwendungsbestimmungen


11.1

Bei der Berechnung der Nutzfläche bleiben Nebenräume außer Betracht


11.2

Verkaufsnutzfläche ist die Grundfläche aller dem Kundenverkehr dienenden Räume mit Ausnahme von Fluren, Treppenräumen, Toiletten, Waschräumen.


11.3

Soweit als Bemessungsgrundlagen Nutzfläche oder Verkaufsnutzfläche angegeben wird, ist die begonnene Einheit maßgebend.