Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Oberndorfer Straße 33“ im Stadtteil Rodheim a. d. Horloff, Stadt Hungen (Bebauungsplan nach § 12 BauGB)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Hungen hat in ihrer Sitzung am 28.03.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Oberndorfer Straße 33“ im Stadtteil Rodheim a. d. Horloff mit dem zugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan wurde gebilligt. Weiterhin wurden die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gemäß § 5 HGO (Hessische Gemeindeordnung) und § 91 HBO (Hessische Bauordnung) beschlossen. Die Beschlüsse werden hiermit bekannt gemacht.

Die Verfahrensdurchführung erfolgte unter Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ i.V.m dem beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 2 BauGB.

Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes ist es, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Wohnhauses zu schaffen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 144 und 147/1 in Flur 1 in der Gemarkung Rodheim a. d. Horloff. Das Plangebiet befindet sich im Zentrum der Ortslage Rodheim an der Horloff und besteht aus den unbebauten innerörtlichen Grundstücken Oberndorfer Straße Nr. 33. Er wird im Norden durch die Oberndorfer Straße, im Westen und Osten durch die angrenzende Bebauung sowie im Süden durch die Parzelle des Rodheimer Bachs begrenzt. Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von ca. 790 m2, es ist auf der nachfolgenden Abbildung dargestellt.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Oberndorfer Straße 33“ im Stadtteil Rodheim a. d. Horloff mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan sowie die Begründung werden in der Stadtverwaltung Hungen, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen, Fachbereich Technische Dienste, Zimmer Nr. EG 07, während der üblichen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt der Planung wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Ergänzend werden die o.a. Unterlagen auch auf der Internetseite der Stadt Hungen (https://www.hungen.de/umwelt-stadtentwicklung/infrastruktur/rechtskraeftige-bebauungsplaene/) eingestellt. Ein Verweis auf dieses Seite erfolgt auch im Bauleitplanungsportal des Landes Hessen (https://bauleitplanung.hessen.de/sites/bauleitplanung.hessen.de).

Gemäß § 215 BauGB wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind, der § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Abs. 3 BauGB Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die v. g. Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hungen, 14.04.2023 →

Magistrat der Stadt Hungen

gez. R. Wengorsch

Bürgermeister