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rATHAUS & Politik

1. Änderung der VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG der Stadt Hungen vom 26.08.2010

 1. Änderung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

(Verwaltungskostensatzung) beschlossen:

Artikel 1

Die nachstehend aufgeführten Paragraphen und Absätze werden wie folgt neu gefasst:

§ 8 Gebührentatbestände

(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:


Nr.

Gegenstand

EUR

1

Schriftliche Auskünfte

einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden

 

40 bis 600

 

2

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind

 

15 bis 600

2a

wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

2b

Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

15,00 €

2c

Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern,

je Akte, Kartei, Buch usw.

 

8,00 €

3

Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher,

Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind,

durch Versenden, je Sendung

Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

 

 

16,00 €

§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden.

4

Beglaubigung von Unterschriften

8,00 €

5

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde

selbst hergestellt hat, je Urkunde

 

6,00 €

6

Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen

Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen

für jede weitere Seite zusätzlich

 

6,00 €

0,60 €

7

Anfertigung von Fotokopien, je Seite

- die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder

- die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden

a) DIN A 3 und kleiner

 

 

 

 

0,50 €

 

8

Herstellung von Planpausen DIN A 0

DIN A1

kleiner als DIN A 1

sonstige, je m²

10,00 €

8,00 €

6,00 €

7,00 €

9

Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes

an die öffentliche Abwasseranlage

mindestens

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

70,00 €

2.500,00 €

10

Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der

Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war

mindestens

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

70,00 €

2.500,00 €

11

Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten

in die öffentliche Abwasseranlage

mindestens

höchstens

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

70,00 €

2.500,00 €

12

Überwachung der Einleitung nicht häuslichen Abwassers in die

öffentliche Abwasseranlage

(die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben

dieser Gebühr zu erheben)

 

20 bis 100,00 €

13

Genehmigung eines Wasserversorgungsantrages

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

70,00 €

2.500,00

14

Antrag Sonderwasserzähler

Kostenpauschale (Standard)

zusätzlich Anfahrt

 

59,00 €

33,00 €

15

Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die

Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück

mindestens je Grundstückskaufvertrag

 

25,00 €

50,00 €

16

Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

17

Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu

§ 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3

 

80,00 €

18

Für die Abgabe von Formularen

zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke

 

1,00 €

19

Benutzung eines Personenkraftwagens, je km

0,50 €

20

Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten,

die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum

Gegenstand haben,

5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,

mindestens

höchstens

 

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

70,00 €

2.500,00 €

21

Wie Nr. 20, wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist,

2,5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages,

mindestens

höchstens

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

20,00 €

1.250,00 €

22

Wie Nr. 20, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war,

bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist,

mindestens

höchstens

 

 

nach Zeitaufwand

siehe Abs. 2

20,00 €

1.250,00 €

23

Ausstellung einer Gewerbebescheinigung

20,00 €

24

Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben / Steuern für

das laufende Jahr

 

10,00 €

25

Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben aus Vorjahren

nach Zeitaufwand
siehe Abs. 2,

mind. 10,00 €

26

Aushändigung einer Ersatzhundesteuermarke

7,00 €

27

Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr zur Feststellung der

Zuverlässigkeit

 

30,00 €

28

sonstige Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfacher Art

10,00 €

29

Sanierungsrechtliche Genehmigung

25,00 €

30

Vorrangseinräumungserklärung

25,00 €

31

Löschungsbewilligung

60,00 €

32

Ausleihen von Fahnen

pro Tag

 

10,00 €

33

Bauleitplanung der Stadt Hungen –

Aufstellung eines Bebauungsplanes pro Antrag

  • für Industrie- und Gewerbegebiete (GE,GI)
  • für Wohn- und Mischgebiete (WS, WR, WA, WB, MD, MI, MK)

 

 

2.000,00 €

1.000,00 €

34

Erstellung einer Erschließungsvereinbarung für privates Bauvorhaben

nach Zeitaufwand

mind. 250,00 €

35

Für die von der Bauherrschaft beantragten Erklärung der Gemeinde nach § 63 i.V. m. der Anlage zu § 63 Abschnitt V Nr. 1 HBO

 

Abweichungen/ Befreiungen nach § 73 (4) HBO für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 63 HBO) per Bescheid von örtlichen Bauvorschriften allgemein pauschal/ Befreiung

50,00 €

 

 

 

75,00 €

(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist

oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner

zu vertreten hat.

Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.

Anzusetzen ist auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der

eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.

Es wird dabei unterschieden nach Zeitgebühren ohne Umsatzsteuer und Zeitgebühren

mit Umsatzsteuer, bei den Dienstleistungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.

Die Gebühr nach Zeitaufwand ohne MWSt. beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde 25,00 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde 22,00 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 17,00 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 22,00 EUR erhoben.

Die Gebühr nach Zeitaufwand mit MWSt. beträgt:

für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde 29,75 EUR

für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte

je Viertelstunde 26,18 EUR

für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 20,23 EUR

bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.

Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 26,18 EUR erhoben.

Artikel 2

Die 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Hungen vom 26. August 2010 außer Kraft.

Hungen, den 28.11.2024 

Der Magistrat der Stadt Hungen

gez.

Wengorsch

Bürgermeister