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1. Änderung der VERWALTUNGSKOSTENSATZUNG der Stadt Hungen vom 26.08.2010
1. Änderung der Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten
(Verwaltungskostensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Die nachstehend aufgeführten Paragraphen und Absätze werden wie folgt neu gefasst:
§ 8 Gebührentatbestände
(1) Für folgende Amtshandlungen oder Verwaltungstätigkeiten werden folgende Gebühren erhoben:
Nr. | Gegenstand | EUR |
1 | Schriftliche Auskünfte einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei, soweit sie nicht aus Registern und Dateien erteilt werden |
40 bis 600
|
2 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die nicht am Verfahren beteiligt sind |
15 bis 600 |
2a | wie Nr. 2., wenn ein Bediensteter die Einsichtnahme dauernd beaufsichtigen muss | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
2b | Zuschlag zu Nr. 2 für das Versenden von Akten, auch von Bußgeldakten außerhalb eines Bußgeldverfahrens, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
15,00 € |
2c | Zuschlag zu Nr. 2 bei weggelegten Akten, Karteien, Büchern, je Akte, Kartei, Buch usw. |
8,00 € |
3 | Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Karteien, Bücher, Datenträger usw. für Personen, die am Verfahren beteiligt sind, durch Versenden, je Sendung Die Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten. |
16,00 € |
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ist auf die Gebührennummern 1 bis 3 nicht anzuwenden. | ||
4 | Beglaubigung von Unterschriften | 8,00 € |
5 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde |
6,00 € |
6 | Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien usw., in anderen Fällen, bei Urkunden, die aus 1 bis 10 Seiten bestehen für jede weitere Seite zusätzlich |
6,00 € 0,60 € |
7 | Anfertigung von Fotokopien, je Seite - die vom Kostenschuldner besonders beantragt oder - die aus vom Kostenschuldner zu vertretenden Gründen notwendig wurden a) DIN A 3 und kleiner |
0,50 €
|
8 | Herstellung von Planpausen DIN A 0 DIN A1 kleiner als DIN A 1 sonstige, je m² | 10,00 € 8,00 € 6,00 € 7,00 € |
9 | Genehmigung eines Antrages auf Anschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 70,00 € 2.500,00 € |
10 | Abnahme einer Grundstücksentwässerungsanlage, falls in der Anschlussgenehmigung die Abnahme vorgeschrieben war mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 70,00 € 2.500,00 € |
11 | Genehmigung der Einleitung von Abwasser oder Kondensaten in die öffentliche Abwasseranlage mindestens höchstens | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 70,00 € 2.500,00 € |
12 | Überwachung der Einleitung nicht häuslichen Abwassers in die öffentliche Abwasseranlage (die Kosten der Untersuchungsstelle sind als Auslagen neben dieser Gebühr zu erheben) |
20 bis 100,00 € |
13 | Genehmigung eines Wasserversorgungsantrages | nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 70,00 € 2.500,00 |
14 | Antrag Sonderwasserzähler Kostenpauschale (Standard) zusätzlich Anfahrt |
59,00 € 33,00 € |
15 | Erteilung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück mindestens je Grundstückskaufvertrag |
25,00 € 50,00 € |
16 | Zustimmung zur Verlegung neuer und Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien gem. § 68 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 |
17 | Für die von einer Bauherrschaft beantragte oder gewünschte Mitteilung nach § 56 Abs. 3 Satz 4 HBO oder nach Anlage 2 zu § 55 HBO, Abschnitt V 1 Satz 3 |
80,00 € |
18 | Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der Auslagen für die Vordrucke |
1,00 € |
19 | Benutzung eines Personenkraftwagens, je km | 0,50 € |
20 | Durchführung eines Widerspruchsverfahrens in Angelegenheiten, die die Ablehnung oder Forderung einer Geldleistung zum Gegenstand haben, 5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens höchstens |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 70,00 € 2.500,00 € |
21 | Wie Nr. 20, wenn der Widerspruch vor Erlass eines Widerspruchsbescheides zurückgenommen worden ist, 2,5 v.H. des erfolglos angefochtenen Betrages, mindestens höchstens |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 20,00 € 1.250,00 € |
22 | Wie Nr. 20, wenn der Widerspruch allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtet war, bis zu 20 v.H. des Betrages, dessen Festsetzung mit dem Widerspruch erfolglos angefochten worden ist, mindestens höchstens |
nach Zeitaufwand siehe Abs. 2 20,00 € 1.250,00 € |
23 | Ausstellung einer Gewerbebescheinigung | 20,00 € |
24 | Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben / Steuern für das laufende Jahr |
10,00 € |
25 | Bescheinigung über gezahlte städtische Abgaben aus Vorjahren | nach Zeitaufwand mind. 10,00 € |
26 | Aushändigung einer Ersatzhundesteuermarke | 7,00 € |
27 | Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach der Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr zur Feststellung der Zuverlässigkeit |
30,00 € |
28 | sonstige Unbedenklichkeitsbescheinigungen einfacher Art | 10,00 € |
29 | Sanierungsrechtliche Genehmigung | 25,00 € |
30 | Vorrangseinräumungserklärung | 25,00 € |
31 | Löschungsbewilligung | 60,00 € |
32 | Ausleihen von Fahnen pro Tag |
10,00 € |
33 | Bauleitplanung der Stadt Hungen – Aufstellung eines Bebauungsplanes pro Antrag
|
2.000,00 € 1.000,00 € |
34 | Erstellung einer Erschließungsvereinbarung für privates Bauvorhaben | nach Zeitaufwand mind. 250,00 € |
35 | Für die von der Bauherrschaft beantragten Erklärung der Gemeinde nach § 63 i.V. m. der Anlage zu § 63 Abschnitt V Nr. 1 HBO
Abweichungen/ Befreiungen nach § 73 (4) HBO für baugenehmigungsfreie Bauvorhaben (§ 63 HBO) per Bescheid von örtlichen Bauvorschriften allgemein pauschal/ Befreiung | 50,00 €
75,00 € |
(2) Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist
oder wenn Wartezeiten über ¼ Stunde hinaus entstanden sind, die der Kostenschuldner
zu vertreten hat.
Zu berücksichtigen ist der Zeitaufwand aller Beschäftigten, die an der Amtshandlung oder Verwaltungstätigkeit direkt oder indirekt beteiligt waren; die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert berechnet.
Anzusetzen ist auch der Zeitaufwand für die Vorbereitung und die Nachbereitung der
eigentlichen Amtshandlung sowie etwaige Wegezeiten.
Es wird dabei unterschieden nach Zeitgebühren ohne Umsatzsteuer und Zeitgebühren
mit Umsatzsteuer, bei den Dienstleistungen, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Die Gebühr nach Zeitaufwand ohne MWSt. beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 25,00 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 22,00 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 17,00 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 22,00 EUR erhoben.
Die Gebühr nach Zeitaufwand mit MWSt. beträgt:
für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 29,75 EUR
für Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
je Viertelstunde 26,18 EUR
für alle übrigen Beschäftigten, je Viertelstunde 20,23 EUR
bei deren Einsatz zu den üblichen Dienstzeiten.
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zuschlag von 25 % auf diese Gebührensätze, mindestens jedoch 26,18 EUR erhoben.
Artikel 2
Die 1. Änderung der Verwaltungskostensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verwaltungskostensatzung der Stadt Hungen vom 26. August 2010 außer Kraft.
Hungen, den 28.11.2024
Der Magistrat der Stadt Hungen
gez.
Wengorsch
Bürgermeister