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Flurbereinigungsverfahren Lich-Nieder-Bessingen-L 3481

Amt für Bodenmanagement Marburg

- Flurbereinigungsbehörde –

Robert-Koch-Straße 17

35037 Marburg

Telefon:  +49 (611) 535 3261

E-Mail:    juergen.sauer@hvbg.hessen.de

Gz.: 2-MR-05-17-08-01-B-Lich-Nieder-Bessingen-L 3481

Das Flurbereinigungsverfahren Lich-Nieder-Bessingen-L 3481 wird gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung abgeschlossen. Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung und deren Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Gleichzeitig endet die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde.

Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Lich-Nieder-Bessingen-L 3481 sind abgeschlossen. Gemäß § 149 Abs. 4 FlurbG erlischt damit die Teilnehmergemeinschaft und wird gemäß § 153 FlurbG aufgelöst.

 

Begründung

  1. Das Flurbereinigungsverfahren Lich-Nieder-Bessingen-L 3481 hat mit dem unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplan folgende Ziele verfolgt und erreicht:
  • die Umsetzung der Straßenplanung „Neubau der Ortsumgehung Ortsteil Nieder-Bessingen, der L 3481“ und deren naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu ermöglichen,
  • die im Zusammenhang mit dem Bau der Ortsumgehung entstehenden landeskulturellen Nachteile zu mildern bzw. zu beseitigen,
  • den entstehenden Landverlust, der in einem Enteignungsverfahren durch Inanspruchnahme von ländlichen Grundstücken in großem Umfang für die Betroffenen entstünde auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen,
  • darüber hinaus Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur durchzuführen.
  1. Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach § 149 Abs. 1 FlurbG liegen vor. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt. Damit stehen den Beteiligten keine Ansprüche mehr zu, die Gegenstand dieses Verfahrens hätten sein können.

       Die zuständigen Stellen wurden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersucht.

  1. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung an Hessen Mobil übergeben und die Kasse wird aufgelöst. Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft hat dieser Regelung zugestimmt.
  1. Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die Unterhaltung übergeben worden.

 

Bekanntmachung

Diese Schlussfeststellung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Stadt Lich und in den angrenzenden Städten Laubach, Hungen, Münzenberg, Pohlheim und den Gemeinden Reiskirchen und Fernwald öffentlich bekannt gemacht. Darüber hinaus ist diese Schlussfeststellung im Internet unter www.hvbg.hessen.de/UF1708 abrufbar.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Amt für Bodenmanagement Marburg, - Flurbereinigungsbehörde -, Robert-Koch-Straße 17, 35037 Marburg schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, - Obere Flurbereinigungsbehörde –, Schaperstraße 16 in 65195 Wiesbaden schriftlich oder zur Niederschrift erhoben wird.

 

Für die Wahrung der Frist ist das Datum des Eingangs des Widerspruchs bei einer der vorgenannten Behörden maßgebend.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 

 

Marburg, den 26.03.2024

 

                                                           (LS)

gez. Flecke; Amtsleiterin