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Flurbereinigungsverfahren Nidda-Schwickartshausen Laisbach  Verfahrensnummer: VF 2601

Öffentliche Bekanntmachung

 I. Ausführungsanordnung

1.       Anordnung der Ausführung

In dem Flurbereinigungsverfahren Nidda-Schwickartshausen Laisbach, Wetteraukreis, wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

 Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am

11. Juni 2025

an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

2.       Hinweise

2.1     Rechtliche Wirkungen

Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.

Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung vom 26. August 2021 enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Überleitungsbestimmungen der vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanordnung.

 

2.2    Zeitweilige Einschränkung des Eigentums

Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dieser Ausführungsanordnung.

 

2.3     Nießbrauch, Pacht

Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Büdingen, Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

 

3. Bekanntmachung

Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Nidda und in den angrenzenden Städten Schotten, Ortenberg, Hungen, Laubach und Gemeinden Ranstadt, Echzell, Wölfersheim, Hirzenhain öffentlich bekannt gemacht.

Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über die Internetadresse

https://hvbg.hessen.de/VF2601 abrufbar.

 

Begründung

Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Nidda-Schwickartshausen Laisbach hat vom 22. Januar 2024 bis zum 24. Januar 2024 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 25. Januar 2024 statt.

Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben.

Der Flurbereinigungsplan ist somit unanfechtbar.

Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnungen liegen somit vor.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim

Amt für Bodenmanagement Büdingen

- Flurbereinigungsbehörde -

Bahnhofstraße 33, 63654 Büdingen

oder beim

Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.

 

Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.

        

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

 

Anordnung

Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung, angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.

 

Begründung

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse aller Beteiligten liegt.

 Eine weitere Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch) und der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten kann nicht länger zugemutet werden.

Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.

 

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der

Hessische Verwaltungsgerichtshof

- Flurbereinigungsgericht -

Goethestraße 41+43, 34119 Kassel

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

 

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

 Büdingen, den 04.04.2025

 Amt für Bodenmanagement Büdingen

- Flurbereinigungsbehörde

Im Auftrag

 gez. Dr. Schweitzer

(Amtsleitung)