Rathaus Rückansicht mit Sommerblumen

rATHAUS & Politik

Offenlage: Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der sog. 5. Fernwasserleitung der OVAG zwischen Hungen und Lich

Bekanntmachung

Die Oberhessische Versorgungsbetriebe AG (OVAG) hat beantragt, die Pläne für den Ersatzneubau der sog. 5. Fernwasserleitung im Bereich zwischen Hungen und Lich mit einer Erweiterung der Dimensionierung auf eine lichte Nennweite von 500 mm (bisher 300 mm) gemäß § 65 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) festzustellen.

Der Ersatzneubau der Fernwasserleitung betrifft die Gemarkungen Lich, Birklar, Langsdorf und Bettenhausen (Stadt Lich) sowie die Gemarkung Hungen (Stadt Hungen) im Landkreis Gießen.

 Der Planfeststellungsantrag und die dazugehörigen Antragsunterlagen liegen in der Zeit

vom 14.04.2025 bis 14.05.2025 (jeweils einschließlich)

  • bei der Stadt Lich, Rathaus, Unterstadt 1, 35423 Lich (Fachbereich Bauservice,
    2. Stock, Zimmer 309-310) und
  • bei der Stadt Hungen, Rathaus, Kaiserstraße 7, 35410 Hungen (EG, Raum 07)

    während der allg. Dienststunden der Verwaltung oder nach Vereinbarung zu jedermanns Einsicht aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, hier: 28.05.2025 (einschließlich) Einwendungen gegen die beantragte Planfeststellung erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG in der Fassung vom 15.01.2010 [GVBl. I S. 18], zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2023 [GVBl. S. 78]).
Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Planfeststellung einzulegen, können bis zum Ende der v. g. Einwendungsfrist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben (§ 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG).

Einwendungen oder Stellungnahmen können schriftlich unter Angabe des Geschäftszeichens beim Regierungspräsidium Gießen, Landgraf-Philipp-Platz 1 - 7, 35390 Gießen (Fristenbriefkasten), zur Niederschrift beim Regierungspräsidium Gießen, Abteilung IV-Umwelt, Marburger Straße 91, 35396 Gießen sowie schriftlich oder zur Niederschrift bei den o. g. Städten unter Angabe des Geschäftszeichens erhoben werden (§ 73 Abs. 4 HVwVfG).

Falls erforderlich wird die mündliche Erörterung später anberaumt werden. Diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen eingereicht oder Anträge gestellt haben, werden über den Erörterungstermin benachrichtigt. Der Erörterungstermin wird ortsüblich bekannt gemacht. Die ortsübliche Bekanntmachung kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die Erörterung findet auch beim Ausbleiben von Beteiligten statt.

Dieser Bekanntmachungstext sowie die Antragsunterlagen werden im o.g. Auslegungszeit-raum auch auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießen unter dem nachfolgenden Link Öffentliche Bekanntmachungen | rp-gießen.hessen.de veröffentlicht.

Gießen, 19.03.2025                                     

Regierungspräsidium Gießen -Abt. IV-Umwelt-

Gz.: 1060-41.1-79-b-0402-00008#2023-00001